(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 9 und 16 im Trinkwassereinzugsgebiet Untersuchungen des Grundwassers, des Oberflächenwassers oder von beidem oder des Rohwassers auf lokal relevante Parameter durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) 1Der Betreiber legt im Untersuchungsprogramm nach § 9 Absatz 1 die zu untersuchenden Parameter fest.
2Er hat hierzu diejenigen Parameter auszuwählen, bei deren Vorkommen eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist und die als überwachungsrelevant angesehen werden aufgrund
(3) 1Die zu untersuchenden Parameter sind nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 2 auszuwählen aus:
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(4) 1Darüber hinaus sind nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 2 folgende Parameter auszuwählen, wenn sie lokal relevant sind:
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