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Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz – TreuhGDV 5

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1Streitigkeiten werden bei Unternehmen, an denen die Treuhandanstalt beteiligt ist, durch die Treuhandanstalt geschlichtet.
2Der Gerichtsweg wird dadurch nicht berührt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25