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Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz – TreuhGDV 5

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1Zur zügigen Reorganisation des volkseigenen Vermögens und seiner Entflechtung im Interesse zweckmäßiger Unternehmensstrukturen wird nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 und § 24 Abs. 4 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 (GBl.
2I Nr. 33 S. 300) folgendes verordnet:

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25