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Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz – TreuhGDV 2

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(1) Die Treuhandanstalt hat das ihr übertragene ausgesonderte Militärvermögen zu privatisieren und zu verwerten.

(2) 1Die Privatisierung der Grundstücke, Gebäude und baulichen Anlagen erfolgt durch Veräußerung.
2Dabei sind vorrangig die Strukturanpassung der Wirtschaft an die Erfordernisse des Marktes sowie die Belange der Konversion zu fördern.
3Die Verwertung der Wehrtechnik erfolgt durch Verkauf, Vernichtung oder deren Umstellung auf eine zivile Nutzung.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26