print

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind – TranspRLDV

arrow_left arrow_right

Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 46 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den Anforderungen des § 41 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittstaat hat, die Gesamtzahl der Stimmrechte innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Zu- oder Abnahme der Gesamtzahl der Stimmrechte zu veröffentlichen hat.

Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 10 G v. 23.6.2017 I 1693
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25