(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt die Stimmrechte im Sinne des § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes unabhängig vom Bieter aus, wenn
(2) 1Eine unmittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede auf einen bestimmten Fall bezogene Weisung zur Stimmrechtsausübung durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
2Eine mittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede allgemeine oder besondere Weisung, durch die der Entscheidungsspielraum des Wertpapierdienstleistungsunternehmens in Bezug auf die Stimmrechtsausübung eingeschränkt wird, um bestimmten Geschäftsinteressen des Bieters oder eines anderen Tochterunternehmens des Bieters Rechnung zu tragen.