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Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben – TPG

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1Die für Gewebespender nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen dürfen nur von einem Untersuchungslabor vorgenommen werden, für das eine Erlaubnis nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes erteilt worden ist.
2Das Untersuchungslabor ist verpflichtet, eine Qualitätssicherung für die nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen sicherzustellen.

Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2007 I 2206;
zuletzt geändert durch Art. 8b G v. 22.3.2024 I Nr. 101
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25