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Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben – TPG

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(1) Die Organ- oder Gewebeentnahme bei verstorbenen Personen und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organ- oder Gewebespenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden.

(2) 1Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden.
2Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für tote Embryonen und Föten.

Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2007 I 2206;
zuletzt geändert durch Art. 8b G v. 22.3.2024 I Nr. 101
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25