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Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben – TPG

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(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträge über Regelungsgegenstände nach § 11 gelten weiter, bis sie durch Vertrag nach § 11 Abs. 1 und 2 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 6 ersetzt werden.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträge über Regelungsgegenstände nach § 12 gelten weiter, bis sie durch Vertrag nach § 12 Abs. 1 und 4 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 ersetzt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2007 I 2206;
zuletzt geändert durch Art. 8b G v. 22.3.2024 I Nr. 101
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25