(1) 1Bei der Transplantationsregisterstelle wird ein Fachbeirat eingerichtet.
2Dem Fachbeirat gehören an jeweils zwei Vertreter
(2) 1Der Fachbeirat berät und unterstützt die Transplantationsregisterstelle und die Vertrauensstelle.
2Er ist insbesondere zu beteiligen
(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung geben dem Fachbeirat eine Geschäftsordnung.
2Die Geschäftsordnung regelt insbesondere das Nähere zur Zusammensetzung, zur Arbeitsweise und zum Verfahren.