print

Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben – TPG

arrow_left arrow_right

1Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung haben

1.
jeden schwerwiegenden Zwischenfall im Sinne des § 63i Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes und
2.
jede schwerwiegende unerwünschte Reaktion im Sinne des § 63i Absatz 7 des Arzneimittelgesetzes, die bei oder nach der Übertragung der Gewebe beobachtet wurde und mit der Qualität und Sicherheit der Gewebe im Zusammenhang stehen kann,
unverzüglich nach deren Feststellung zu dokumentieren und der Gewebeeinrichtung, von der sie das Gewebe erhalten haben, unverzüglich nach Satz 2 zu melden.
2Dabei haben sie alle Angaben, die für die Rückverfolgbarkeit und für die Qualitäts- und Sicherheitskontrolle erforderlich sind, nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16a mitzuteilen.

Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2007 I 2206;
zuletzt geändert durch Art. 8b G v. 22.3.2024 I Nr. 101
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25