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TPG-GewV
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Verordnung über die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung nach dem Transplantationsgesetz – TPG-GewV
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§ 10 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.7.2017 I 2842
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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