(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
- 1.
Konstruktionsauftrag,
- 2.
Baukonstruktion,
- 3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) 1Für den Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
2
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
technische Zeichnungen für Werkstatt und Baustelle mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten herstellen und werkstatt- und montagegerecht bemaßen und
- b)
Stücklisten erstellen
kann; - 2.
hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen: - a)
Stahlbautechnik und
- b)
Metallbautechnik;
- 3.
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung erstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sieben Stunden und für das Fachgespräch 15 Minuten.
(4) 1Für den Prüfungsbereich Baukonstruktion bestehen folgende Vorgaben:
2
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
Ergebnisse statischer und bauphysikalischer Berechnungen in die Zeichnungserstellung einfließen lassen,
- b)
Systemmaße ermitteln,
- c)
lösbare und nichtlösbare Verbindungen beurteilen und auswählen und
- d)
Abwicklungen erstellen
kann; - 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
(5) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.