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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit – TourKfmAusbV
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung
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Die Ausbildung gliedert sich in
1.
Pflichtqualifikationseinheiten gemäß
§ 5
Abs. 1
Nr. 1
bis
8
sowie
2.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit gemäß
§ 5
Abs. 2
Nr. 1
oder
2
.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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