print

Gesetz zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 – TKabelVtrAG

arrow_left arrow_right

Die §§ 113, 114 und 115 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs finden Anwendung, wenn die in denselben vorgesehenen Handlungen gegen die in Artikel 10 des Vertrages bezeichneten Schiffsbefehlshaber begangen werden, während dieselben in Ausübung der ihnen dortselbst erteilten Befugnisse begriffen sind.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 23.5.2017 I 1226
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25