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Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation – TKÜV

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1Die Vorschriften dieses Teils gelten für

1.
die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden, sowie
2.
die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
in dem Umfang, in dem diese ihre Dienste für Endnutzer erbringen.
2§ 170 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend für die nach Satz 1 Verpflichteten, die nur Teile von Telekommunikationsanlagen nach Satz 1 Nummer 1 betreiben oder die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen, ohne hierfür Telekommunikationsanlagen zu betreiben.

Neugefasst durch Bek. v. 11.7.2017 I 2316;
Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25