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Telekommunikations-Überwachungsverordnung – TKÜV

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1§ 19 gilt entsprechend bei jeder Änderung der Telekommunikationsanlage, eines mittels dieser Telekommunikationsanlage angebotenen Telekommunikationsdienstes oder der Überwachungseinrichtung, sofern diese Änderung Einfluss auf die Überwachungsfunktionen hat.
2Änderungen, die Auswirkungen auf die Aufzeichnungs- oder Auswertungseinrichtungen haben, dürfen erst nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur vorgenommen werden.

Neugefasst durch Bek. v. 11.7.2017 I 2316;
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26