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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Tischler-Handwerk – TischlMstrV

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(1) 1Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Tischler-Handwerk.
2Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

(2) Als Situationsaufgabe ist unter besonderer Berücksichtigung funktioneller, materialbezogener, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Anforderungen ein Erzeugnis zu fertigen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 65 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25