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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Tischler-Handwerk – TischlMstrV

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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden.
3Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

(3) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist für

1.
einen Innenausbau,
2.
eine Inneneinrichtung,
3.
ein Bauelement oder
4.
einen Fassadenabschluss
ein Konzept einschließlich der Entwurfs- und Planungsunterlagen zu erstellen.
2Aus diesem Konzept ist ein Erzeugnis oder ein Teilerzeugnis zu kalkulieren, zu fertigen und zu dokumentieren.

(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und die Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent gewichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 65 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25