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Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung – TierSeuchSchNOKanV

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Die zuständige oberste Landesbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet werden.

Neugefasst durch Bek. v. 19.7.1983 I 1015;
zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 17.4.2014 I 388
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26