print

Verordnung über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, durch den Nord-Ostsee-Kanal – TierSeuchSchNOKanV

arrow_left arrow_right

Die zuständige oberste Landesbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet werden.

Neugefasst durch Bek. v. 19.7.1983 I 1015;
zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 17.4.2014 I 388
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25