(1) 1Eine Meldung nach § 3 Absatz 1 oder 3 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
(2) 1Sofern eine Untersuchung einer Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere auf das Vorliegen einer Seuche durchgeführt wurde, hat die Meldung nach Absatz 1 zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
(3) 1Im Falle der Feststellung eines Nachweises oder von Gründen für einen Verdacht einer in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen hat eine Meldung nach Absatz 1 zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten: