(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Tiermedizinischer Fachangestellter/Tiermedizinische Fachangestellte wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
2
1Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
2
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen.
2Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen.
3Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren.
4Für die Prüfungsaufgabe kommen insbesondere in Betracht:
5
(3) 1Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung, Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Strahlenschutz in der Tierheilkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
2Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
3
(4) 1Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz | 45 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde | 45 Minuten, |
| 5. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Behandlungsassistenz | 40 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung | 30 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz | 10 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde | 10 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(6) 1Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen.
3Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde und in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind.
2Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
2BGBl. I 2005, 2526 - 2532)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
| 1 | 2 | 3 |
| 1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) |
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| 1.1 | Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen (§ 4 Nr. 1.1) |
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| 1.2 | Aufbau und Rechtsform (§ 4 Nr. 1.2) |
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| 1.3 | Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung (§ 4 Nr. 1.3) |
|
| 1.4 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1.4) |
|
| 1.5 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.5) |
|
| 1.6 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.6) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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| 2 | Hygiene und Infektionsschutz (§ 4 Nr. 2) |
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| 2.1 | Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene (§ 4 Nr. 2.1) |
|
| 2.2 | Infektionskrankheiten und Seuchenschutz (§ 4 Nr. 2.2) |
|
| 3 | Tierschutz, Patientenbetreuung (§ 4 Nr. 3) |
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| 3.1 | Tierschutz (§ 4 Nr. 3.1) |
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| 3.2 | Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten (§ 4 Nr. 3.2) |
|
| 4 | Kommunikation (§ 4 Nr. 4) |
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| 4.1 | Kommunikationsformen und -methoden (§ 4 Nr. 4.1) |
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| 4.2 | Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen (§ 4 Nr. 4.2) |
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| 4.3 | Verhalten in Konfliktsituationen (§ 4 Nr. 4.3) |
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| 5 | Information und Datenschutz (§ 4 Nr. 5) |
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| 5.1 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 5.1) |
|
| 5.2 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Nr. 5.2) |
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| 6 | Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 6) |
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| 6.1 | Betriebs- und Arbeitsabläufe (§ 4 Nr. 6.1) |
|
| 6.2 | Marketing (§ 4 Nr. 6.2) |
|
| 6.3 | Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6.3) |
|
| 6.4 | Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 6.4) |
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| 6.5 | Zeitmanagement (§ 4 Nr. 6.5) |
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| 7 | Betriebsverwaltung und Abrechnung (§ 4 Nr. 7) |
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| 7.1 | Verwaltungsarbeiten und Dokumentation (§ 4 Nr. 7.1) |
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| 7.2 | Abrechnungswesen (§ 4 Nr. 7.2) |
|
| 7.3 | Materialbeschaffung und-verwaltung (§ 4 Nr. 7.3) |
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| 8 | Tierärztliche Hausapotheke (§ 4 Nr. 8) |
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| 8.1 | Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen (§ 4 Nr. 8.1) |
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| 8.2 | Abgabe von Arzneimitteln (§ 4 Nr. 8.2) |
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| 9 | Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin (§ 4 Nr. 9) |
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| 9.1 | Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik (§ 4 Nr. 9.1) |
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| 9.2 | Assistenz bei tierärztlicher Therapie (§ 4 Nr. 9.2) |
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| 10 | Prävention und Rehabilitation (§ 4 Nr. 10) |
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| 11 | Laborarbeiten (§ 4 Nr. 11) |
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| 12 | Röntgen und Strahlenschutz (§ 4 Nr. 12) |
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| 13 | Notfallmanagement (§ 4 Nr. 13) |
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| 13.1 | Erste Hilfe beim Menschen (§ 4 Nr. 13.1) |
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| 13.2 | Hilfeleistungen bei Notfällen am Tier (§ 4 Nr. 13.2) |
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(1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
(4) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
(1) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
(4) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen