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Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz – TierImpfStV 2006

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1Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes kann die zuständige Behörde bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Herstellungserlaubnis anordnen.
2Die zuständige Behörde unterrichtet die jeweils zuständige Zulassungsstelle unverzüglich über die Anordnung und das Ende des Ruhens der Herstellungserlaubnis.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.3.2020 I 752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25