print

Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz – TierImpfStV 2006

arrow_left arrow_right

(1) 1Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, dürfen durch Apotheken nur

1.
auf tierärztliche Verschreibung oder
2.
unmittelbar an Tierärzte
abgegeben werden.
2Für die Verschreibung gelten die arzneimittelrechtlichen Vorschriften für Tierarzneimittel entsprechend.

(2) Zentrale Beschaffungsstellen dürfen Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, nur an Tierärzte oder an die jeweils für die Bekämpfung von Tierseuchen zuständigen Behörde abgeben.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.3.2020 I 752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25