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Tierimpfstoff-Verordnung – TierImpfStV 2006

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(1) 1Die zuständige Zulassungsstelle macht im Bundesanzeiger bekannt:

1.
die Erteilung einer Zulassung,
2.
die Rücknahme einer Zulassung,
3.
den Widerruf einer Zulassung,
4.
das Erlöschen einer Zulassung,
5.
die Feststellung nach § 27 Abs. 1 bis 3 und 5,
6.
die Änderung der Bezeichnung des Mittels,
7.
die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge,
8.
das Ruhen der Zulassung oder
9.
die Verlängerung einer Zulassung.
1

(2) 1Die zuständige Zulassungsstelle veröffentlicht im automatisierten Verfahren:

1.
die Zulassung und die Zusammenfassung der Merkmale des Mittels,
2.
den Beurteilungsbericht hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität, Sicherheit und Unbedenklichkeit des Mittels nach Unkenntlichmachung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
3.
den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.3.2020 I 752
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26