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Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz – TierImpfStV 2006

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1Der Inhaber der Herstellungserlaubnis hat vor der Anwendung nicht zugelassener Mittel an Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, eine Wartezeit unter Berücksichtigung der Rückstandshöchstwerte nach der Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 festzulegen.
2Er hat über die Ermittlung und die Einhaltung der Wartezeit Aufzeichnungen zu machen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.3.2020 I 752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25