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Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union – TierGesBußG

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Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Transportmittel gereinigt, desinfiziert, getrocknet oder trocknen gelassen wird,
2.
entgegen Artikel 8 oder Artikel 9 nicht sicherstellt, dass ein Tier innerhalb der dort genannten Frist geschlachtet wird,
3.
entgegen Artikel 43 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Auftrieb unter den dort genannten Bedingungen durchgeführt wird,
4.
entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass der Betrieb oder ein dort genannter Bereich freigemacht, gereinigt oder desinfiziert wird,
5.
entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 45 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die Reifen eines Transportmittels desinfiziert werden,
6.
entgegen Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel 90 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier von einer Veterinärbescheinigung begleitet wird,
7.
entgegen Artikel 68 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 eine Brieftaube verbringt,
8.
entgegen Artikel 71 Absatz 1 oder Artikel 72 ein Tier oder Bruteier verbringt oder
9.
entgegen Artikel 93, Artikel 94 oder Artikel 104 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25