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Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz – TierErzHaVerbG

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Durch die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 24 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26