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Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz – TierErzHaVerbG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zuwiderhandelt,
1a.
eine Tätigkeit ohne die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
1b.
entgegen § 4 Satz 1 ein Säugetier abgibt,
2.
entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
3.
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2, eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht unterstützt oder
4.
einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 1a und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz durch diese ausgeführt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 24 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26