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TierErzHaVerbG
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Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen – TierErzHaVerbG
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§ 11 Inkrafttreten
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Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 24 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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