print

Verordnung über das Meldewesen nach §§ 21 und 22 des Transfusionsgesetzes – TFGMV

arrow_left arrow_right

1Zweck der Regelungen dieser Verordnung ist es, das Meldewesen nach dem Fünften Abschnitt des Transfusionsgesetzes übersichtlich und einheitlich zu gestalten, um effiziente Meldungen zu erhalten und die Voraussetzungen für eine optimale Auswertung der Daten für den Bericht der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 21 Abs. 2 des Transfusionsgesetzes zu schaffen.
2Die Verordnung regelt die Erfassung der zu meldenden Angaben nach Art, Umfang und Darstellungsweise.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 9.8.2019 I 1202
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25