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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft – TextilIndMeistPrV 2006

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(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) 1Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft und damit die Befähigung:

1.
in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in den Produktionsbereichen Textiltechnik, Produktveredlung, Bekleidungstechnik, Technische Konfektion und Textilservice und in verschiedenen Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und
2.
sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.
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(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, in den betrieblichen Funktionsfeldern "Betriebserhaltung Produktion" und "Fertigung" insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft wahrnehmen zu können:

1.
die Produktionsprozesse überwachen und optimieren; über den Einsatz der Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleisten; für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitätsvorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörungen einleiten; die Arbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten gestalten und bei der Einrichtung von Arbeitsstätten unter Beachtung anerkannter, einschlägiger Regelwerke mitwirken; technologische Weiterentwicklungen im Unternehmen umsetzen und das An- und Abfahren von Fertigungssystemen organisieren und überwachen; den Werterhalt von Materialien und Produkten bei Transport und Lagerung sicherstellen sowie Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe disponieren und die Verteilung der Werkstoffe sicherstellen; bei der Entwicklung von Vorschlägen für neue technische Konzepte mitarbeiten und den kontinuierlichen Verbesserungsprozess mitgestalten;
2.
die Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen planen und sich an der Planung und Umsetzung von Arbeitsorganisationsformen, Arbeitstechniken und Fertigungsprozessen beteiligen; Kostenpläne aufstellen sowie die Kostenentwicklung und den wirtschaftlichen Ablauf steuern; bei der Auswahl und Beschaffung von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen sowie Fertigungssystemen mitwirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen und für die Einhaltung der Termine sorgen; die Instandhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den beteiligten betrieblichen Bereichen koordinieren und überwachen; die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewährleisten; Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und beteiligte betriebliche Bereiche rechtzeitig und angemessen informieren; in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen übergeordnete Planungsgruppen beraten und Prozessdaten sowie Prozessergebnisse in die betriebliche Planung einbringen;
3.
die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Abwägung ihrer individuellen Eignung, Kompetenz und Interessen zuordnen; die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu selbstständigem, verantwortlichem Handeln anleiten, deren Motivation fördern und an Entscheidungsprozessen beteiligen; bei der Planung des Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen mitwirken; Arbeitsgruppen betreuen und moderieren; die zielorientierte Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit dem Betriebsrat fördern; Einzelne und Gruppen beurteilen sowie die Personalentwicklung und die Innovationsbereitschaft fördern; neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre Aufgabenbereiche einführen; die Ausbildung der zugeteilten Auszubildenden verantworten; die Unternehmensvorgaben im zuständigen Bereich kontinuierlich umsetzen und das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern; bei der Kunden- und Lieferantenbetreuung mitwirken, Kunden beraten und die Kundenzufriedenheit fördern.
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(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft.

Zuletzt geändert durch Art. 83 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26