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Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk – TextilGestAusbV

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(1) Über das in § 4 Absatz 2 beschriebene Berufsbild hinaus kann die Zusatzqualifikation „Paramentik“ vermittelt werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Geändert durch Art. 1 V v. 25.7.2011 I 1527
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25