Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung – TexModSchneiderAusbV

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(1) Im Prüfungsbereich Produktionsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Fertigungsunterlagen zu erstellen,
2.
Arbeitsabläufe festzulegen,
3.
Qualitätsstandards zu prüfen,
4.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und
5.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags und des Prüfungsprodukts zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
im Schwerpunkt Prototypen und Serienfertigung:
a)
Fertigen und Analysieren eines Prototyps oder Einzelteils und
b)
Dokumentieren von Optimierungsvorschlägen,
2.
im Schwerpunkt Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung:
a)
Erstellen einer Modellbeschreibung und von Fertigungsunterlagen für ein vorgegebenes Modell und
b)
Durchführen von Prüfverfahren,
3.
im Schwerpunkt Schnitttechnik:
a)
Ändern eines Modells,
b)
Anwenden von Gradierregeln,
c)
Analysieren von Schnittteilen und
d)
Erstellen von Schnittbildern.

(3) 1Die Ausbildenden wählen eine der Prüfungsvarianten nach Absatz 4 oder 5 aus.
2Mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung teilen sie die gewählte Variante dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit.

(4) 1Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.
2Nach der Durchführung wird mit ihm auf Grundlage der Dokumentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
3Dem Prüfungsausschuss ist von den Ausbildenden vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
4Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 30 Minuten; das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

(5) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, planen, fertigen, kontrollieren und die Durchführung mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.
2Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
3Die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 40 Minuten; das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

Ersetzt V 806-21-1-216 v. 13.2.1997 I 262 (BeklIndAusbV 1997)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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