(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen.
2Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf das Prüfungsstück beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Anfertigung des Prüfungsstückes fünf Stunden und für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 60 Minuten.