Textil- und Modenäherausbildungsverordnung – TexModNäherAusbV

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(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Geändert durch Art. 1 V v. 11.1.2021 I 46
Die V tritt gem. § 20 mit Ablauf des 31.7.2021 außer Kraft
Außerkraftsetzung des § 20 weggefallen, dadurch Geltungsverlängerung der V auf unbestimmte Zeit
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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