Textil- und Modenäherausbildungsverordnung – TexModNäherAusbV

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(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen,
2.
Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen,
3.
den Materialbedarf zu ermitteln,
4.
Arbeitsschritte festzulegen,
5.
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
6.
Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,
7.
Schnitttechniken anzuwenden und
8.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Geändert durch Art. 1 V v. 11.1.2021 I 46
Die V tritt gem. § 20 mit Ablauf des 31.7.2021 außer Kraft
Außerkraftsetzung des § 20 weggefallen, dadurch Geltungsverlängerung der V auf unbestimmte Zeit
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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