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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
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- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
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- a)
Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen
- b)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung des Fertigungsauftrags auswählen und bereitstellen
- c)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
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- d)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen und dokumentieren und Fertigungstermine berücksichtigen
- e)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
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Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
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- a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen
- b)
Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen sowie Funktionen prüfen
- c)
Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen einrichten, Funktionen prüfen sowie Maschinen und Anlagen bedienen
- d)
Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen und Parameter korrigieren
- e)
Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
- f)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen und Wartungspläne berücksichtigen
- g)
vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und deren Austausch veranlassen
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Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
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- a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten, Informationsstrukturen nutzen und Datenschutz beachten
- b)
technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, handhaben und umsetzen
- c)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten
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2
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- d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen
- e)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden, branchenübliche englischsprachige Informationen nutzen
- f)
Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Bereichen sicherstellen und Abstimmungen treffen
- g)
auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren und Datenschutz beachten
- h)
branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
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Kundenorientierung und internationale Geschäfts- beziehungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
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- a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen
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- b)
Gespräche mit Geschäftspartnern und anderen Beteiligten führen
- c)
Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen
- d)
kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Geschäftspartnern, insbesondere für Auslandskontakte, berücksichtigen
- e)
Richtlinien für internationale Geschäftsbeziehungen beachten
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Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
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- a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
- b)
Zwischenkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen und ausbesserungsfähige Fehler beheben
- c)
Qualitätsmängel ermitteln und Toleranzbereiche beachten
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- d)
Endkontrollen durchführen, insbesondere Qualitätsausfall, Fertigmaße, Verarbeitung und Etikettierung prüfen, sowie Verarbeitungsrichtlinien und Auszeichnungsvorschriften berücksichtigen
- e)
Begleitpapiere bearbeiten und Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren
- f)
Reklamationen bearbeiten
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