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Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM – TELEKOMBRAnO

1.
1Wir übertragen
den Oberpostdirektionen,
dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,
dem Zentralamt für Mobilfunk,
den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost
sowie
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
- Fachbereich Post und Telekommunikation -
- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,
1.1
nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt werden,
1.2
nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (BGBl. I S. 410), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 1980 (BGBl. I S. 88), Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.
2.

2Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.
3.

3Wir übertragen
den Oberpostdirektionen,
dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,
dem Zentralamt für Mobilfunk,
den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost
sowie
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
- Fachbereich Post und Telekommunikation -
- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,
3.1
nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
3.2
nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
3.3
nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.
4.

4Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.
5.

5Wir bestimmen, daß
die Oberpostdirektionen,
das Fernmeldetechnische Zentralamt,
das Zentralamt für Mobilfunk,
die Fachhochschulen der Deutschen Bundespost
sowie
die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
- Fachbereich Post und Telekommunikation -
- je für ihren Geschäftsbereich -
nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
6.

6Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.
7.

7Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.


8Deutsche Bundespost TELEKOM

Der Vorstand

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26