(1) 1Der Aufsichtsrat bestellt aus seiner Mitte - neben dem in § 11 Abs. 2 bezeichneten Ausschuß - einen Personalausschuß und einen Ausschuß für sonstige Angelegenheiten.
2Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats überwiesen werden.
3Der Aufsichtsrat kann weitere Ausschüsse bestellen.
(2) 1Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Regelungen in den §§ 13 und 14 - mit Ausnahme des Zweitstimmrechts - entsprechend.
2Der Ausschuß kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt.
3Der Vorsitz im Personalausschuß wird durch ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer, der Vorsitz im Ausschuß für sonstige Angelegenheiten durch ein Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre geführt.