print

Verordnung über soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands – SVÜV

arrow_left arrow_right

(1) Die Zeit der Verwendung eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.

(2) 1Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezember 1995 befristet.
2Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnt.

Neugefasst durch Bek. v. 24.3.1993 I 378;
zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25