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Wahlordnung für die Sozialversicherung – SVWO

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Soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts anderes bestimmt, soll die Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates stattfinden.

Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 20.12.2022 I 2759
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25