(1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen Wahl neu gewählten Vertreterversammlung muß spätestens fünf Monate nach dem Wahltag stattfinden.
(2) 1Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
2Die Ladung kann mit der Benachrichtigung der gewählten Bewerber verbunden werden.
(3) 1Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
2
(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung.