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Wahlordnung für die Sozialversicherung – SVWO

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Die Wahlausweise für andere am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gegen Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Wahlberechtigte, die zur Gruppe der Versicherten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gehören, werden von dem Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.

Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 20.12.2022 I 2759
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25