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Wahlordnung für die Sozialversicherung – SVWO

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(1) Die Wahlausweise für wahlberechtigte Unternehmer werden vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.

(2) 1Der Versicherungsträger hat jedem bei ihm im Unternehmerverzeichnis verzeichneten Unternehmer ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden.
2Die von den Unternehmern zur Ausstellung der Wahlausweise für sie und ihre Ehegatten oder Lebenspartner zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Unternehmer genügt.

(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.

Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 20.12.2022 I 2759
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25