(1) Frühestens am 51. und spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag machen die Versicherungsträger die Wahl öffentlich bekannt (Wahlbekanntmachung).
(2) 1Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen
(3) Die Wahlbekanntmachung ist den Wahlberechtigten durch öffentlichen Anschlag oder Aushang, auf den in der Tagespresse oder in anderer Weise hinzuweisen ist, hinreichend zur Kenntnis zu bringen.