(1) 1Der Wahlausschuß entscheidet bis zum 142. Tag vor dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 41 Abs. 2).
2Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.
(2) 1Ungültig ist eine Vorschlagsliste,
(3) 1Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,