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Wahlordnung für die Sozialversicherung – SVWO

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1Die Listenvertreter können die Erklärung, daß ihre Vorschlagslisten verbunden werden sollen (§ 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), nur übereinstimmend abgeben.
2Die Erklärung muß spätestens in der Sitzung des Wahlausschusses abgegeben werden, in der über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden wird; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 20.12.2022 I 2759
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25