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Wahlordnung für die Sozialversicherung – SVWO

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Wahlorgane im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind

1.
der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter sowie die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter (Wahlbeauftragte),
2.
die Wahlausschüsse der Versicherungsträger, Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen, die eigene Organe bilden (Wahlausschüsse),
3.
der Bundeswahlausschuß und die Landeswahlausschüsse (Beschwerdewahlausschüsse),
4.
die Briefwahlleitungen (Wahlleitungen).

Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 20.12.2022 I 2759
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25