print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten – SVFAngAusbV 1997

arrow_left arrow_right

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Geändert durch Art. 57 G v. 24.3.1997 I 594
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25